Ja, gegen eine Umsetzung oder Abordnung können Sie sich rechtlich wehren.
Voraussetzung ist, dass ein sachlicher Grund für die Maßnahme vorliegt und der Dienstherr sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Ein Widerspruch ist zulässig, hat aber keine aufschiebende Wirkung – die Maßnahme kann also zunächst umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist zusätzlicher gerichtliche Antrag erforderlich.