Beförderungskonkurrenz

Eine Konkurrenz um eine Beförderung  entsteht, wenn sich mehrere Beamte für eine Beförderung bewerben. Der unterlegene Beamte kann die Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen (sog. Konkurrentenstreitverfahren). 

Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen nach EignungBefähigung und Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dienstliche Beurteilungen spielen dabei eine wichtige Rolle, da sie einen Leistungsvergleich der Bewerber erst ermöglichen. 

Wenn der Dienstherr einen Bewerber für eine freie Stelle ausgewählt hat, wird er die Position so schnell wie möglich mit dieser Person besetzen. Wenn Sie als abgelehnter Bewerber mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, sollten Sie schnell handeln (innerhalb von zwei Wochen), um zu verhindern, dass die Ernennung vollzogen wird. Denn nach dem Grundsatz der Ämterstabilität kann eine einmal erfolgte Besetzung in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Gleichzeitig möchten Sie sicherstellen, dass Sie anstelle der ausgewählten Person die Position erhalten.

Sie können Ihren Bewerbungsverfahrensanspruch gerichtlich geltend machen, indem Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragen. Damit soll verhindert werden, dass Ihr Dienstherr die Position mit dem ausgewählten Bewerber besetzt. Das Verwaltungsgericht prüft in diesem Verfahren, ob die Auswahlentscheidung rechtmäßig war. Stellt das Gericht fest, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig war, Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch hierdurch verletzt wurde und Ihre Auswahl bei einer fehlerfreien Entscheidung möglich gewesen wäre, wird die Ernennung des ausgewählten Bewerbers durch die einstweilige Anordnung gestoppt.

Eine besondere Situation stellen sog. Vorwirkungsfälle dar. In diesen Fällen wird zunächst nur ein Dienstposten (Beförderungsdienstposten) übertragen, ohne unmittelbar auch eine Beförderung vorzunehmen. Wenn die Wahrnehmung dieses Dienstpostens jedoch eine zwingende Voraussetzung für die spätere Beförderung darstellt, wird  die spätere Vergabe des Beförderungsamtes faktisch vorweggenommenIn diesen Fällen besteht ausnahmsweise auch die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Übertragung des Dienstpostens zu beantragen.