Dienstunfähigkeit

Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter aufgrund gesundheitlicher Probleme dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen (§ 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Dies kann sich auf körperliche oder psychische Erkrankungen beziehen. 

Eine Dienstunfähigkeit kann aber auch angenommen werden, wenn ein Beamter infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten drei Monate keinen Dienst geleistet hat und nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder hergestellt wird (§ 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG). 

Ergeben sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Beamten, so hat die Behörde eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Der Beamte muss dieser Weisung grundsätzlich Folge leisten. 

Über die Dienstunfähigkeit entscheidet die Behörde, nicht der Arzt. Die Dienstunfähigkeit kann uneingeschränkt von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum bei der Feststellung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten zu.

Die Feststellung einer Dienstunfähigkeit führt nicht zwingend zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Es müssen noch weitere Voraussetzungen hinzukommen:

  • Der Beamte kann nicht anderweitig, ggf. auch bei einer anderen Behörde, verwendet werden (§ 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG). Es gilt der Grundsatz Weiterverwendung vor Ruhestand. Den Dienstherrn trifft hier eine Suchpflicht, ob nicht in der Landesverwaltung (oder Bundesverwaltung für Bundesbeamte) freie Dienstposten vorhanden sind, auf denen der Beamte eingesetzt werden kann. 
  • Eine Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit unter Beibehaltung des bisherigen Amts und unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit ist unzumutbar ( § 26 Abs. 3 BeamtStG). 
  • Der Beamte darf nicht begrenzt dienstfähig (§ 27 BeamtStG) sein. 
 
Anstelle der Besoldung tritt bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand sodann in der Regel ein Versorgungsanspruch, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit vorweisen kann. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen, bedarf es der Fünfjahresfrist nicht. 
 

Eine besondere Form der Dienstunfähigkeit stellt die Polizeidienstunfähigkeit (§ 111 HBG) dar. Diese liegt vor, wenn der Beamte den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und die volle Verwendungsfähigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird. 

Der Beamte hat die Möglichkeit, gegen eine Zurruhesetzung Widerspruch einzulegen und, im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheids, Anfechtungsklage zu erheben. 

Hat der Beamte selbst einen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gestellt, der abgelehnt wurde, kann er eine Verpflichtungsklage erheben. 

Zudem kann der Beamte die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung noch vor dem Untersuchungstermin gerichtlich überprüfen lassen.