Dienstpostenkonkurrenz

Von einer (reinen) Dienstpostenkonkurrenz spricht man, wenn sich mehrere Bewerber um einen Dienstposten bewerben, ohne dass hiermit eine Beförderung einhergeht.

Diese Besetzung von Dienstposten unterliegt der Organisationsfreiheit der Behörde und muss sich nicht an dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausrichten. Der Beamte hat keinen Bewerbungsverfahrensanspruch und kann sich nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Der Dienstherr kann frei entscheiden, ob er den Dienstposten im Wege der Umsetzung, Versetzung oder Beförderung besetzen will. Die Entscheidung der Behörde ist nur dann gerichtlich überprüfbar, wenn die Vergabe eines Dienstpostens willkürlich oder missbräuchlich erfolgt. 

Entscheidet sich die Behörde jedoch dazu, einen Dienstposten anhand einer Bestenauslese gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes zu vergeben, ist sie an dieses Verfahren gebunden. Dadurch entsteht ein Bewerbungsverfahrensanspruch für die Bewerber.

Zudem besteht ein Bewerbungsverfahrensanspruch und damit eine Rechtsschutzmöglichkeit in sog. Vorwirkungsfällen, in denen zwar zunächst nur ein Dienstposten vergeben wird,  die Wahrnehmung dieses Dienstpostens aber zwingende Voraussetzung für eine spätere Beförderung darstellt.