Dienstliche Beurteilung

Der Begriff der dienstlichen Beurteilung umfasst alle schriftlichen dienstlichen Äußerungen des Beurteilers über die Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten während eines Beurteilungszeitraums. Beurteilungsentwürfe und sonstige vorbereitende Stellungnahmen sind selbst (noch) keine dienstlichen Beurteilungen.

Die dienstliche Beurteilung ist eine wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen und für das berufliche Fortkommen von Beamten im öffentlichen Dienst von entscheidender Bedeutung. 

Die Länder (z. B. § 59 HBG) und der Bund (§ 21 BBG) haben Rechtsgrundlagen für die Beurteilung ihrer Beamten geschaffen. Danach haben Beamte einen Anspruch auf eine regelmäßige Beurteilung.  

Die zwei relevantesten Arten der Beurteilungen sind die Regelbeurteilung und die Anlassbeurteilung

Die Regelbeurteilung wird in regelmäßigen Abständen zu festen Stichtagen erstellt. Mit dieser Beurteilung werden die Leistungen und Fähigkeiten von Beamten im Vergleich zu anderen Beamten bewertet. § 59 HBG schreibt die Regelbeurteilung als grundsätzlich anzuwendende Beurteilungsart vor. Der Beurteilungszeitraum beträgt nach § 59 HBG höchstens  drei Jahre. 

Eine Anlassbeurteilung wird meist zu einem besonderen dienstlichen Anlass erstellt, wie zum Beispiel zum Ende der Probezeit oder bei Beförderungen. Sie kann nur die Ausnahme zur Regelbeurteilung darstellen. 

Die Beamtengesetze der Länder und des Bundes sehen Ermächtigungen vor, um das Beurteilungswesen auszugestalten, meist durch Laufbahnvorschriften und Beurteilungsrichtlinien. Um eine Beurteilung überprüfen zu können, ist die Kenntnis der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie von entscheidender Bedeutung, da hier in der Regel das Beurteilungsverfahren dargestellt wird und was genau in der Beurteilung stehen darf. Eine Beurteilung muss beispielsweise nach § 59 HBG mit einem Gesamturteil unter Würdigung der Einzelmerkmale abschließen

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Beamte mit einer Beurteilung oder Teilen davon nicht einverstanden ist, richtet sich danach, in welcher Phase sich das Beurteilungsverfahren befindet. Wird dem Beamten ein Beurteilungsentwurf zur Kenntnis gegeben, entweder im Rahmen einer Anhörung oder eines Beurteilungsgesprächs, so kann er unmittelbar eine Gegendarstellung erfolgen. Wird hingegen eine bereits fertige Beurteilung eröffnet, kann der Beamte gegen die Beurteilung zunächst Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht eine allgemeine Leistungsklage erheben, um die Beurteilung ganz oder teilweise aufheben und ggf. ganz oder teilweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu erstellen zu lassen. 

Haben Sie das Gefühl, dass Ihre dienstliche Beurteilung Verfahrensmängel oder sachliche Fehler enthält, die korrigiert werden sollten? Formale Fehler im Beurteilungsverfahren oder unzureichend begründete Bewertungen können angefochten werden. 

Ein fachkundiger Anwalt kennt die richtigen Formulierungen und rechtlichen Argumentationen, um eine überzeugende Gegendarstellung, einen fundierten Widerspruch oder eine Klageschrift zu verfassen. Dies erhöht die Chancen, dass Ihre Einwände ernst genommen werden und eine Änderung der Beurteilung erreicht wird.